VEREINSSATZUNG
der Werbegemeinschaft Arnstorf e.V.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
1. Der Verein führt den Namen „Werbegemeinschaft Arnstorf e. V.“ und ist im Vereinsregister eingetragen.
2. Er hat seinen Sitz in Arnstorf und erstreckt seine Tätigkeit auf die Marktgemeinde Arnstorf und ihr Einzugsgebiet.
3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
4. Die Werbegemeinschaft Arnstorf e. V. wurde im Mai 1971 gegründet und am 17. September 1987 in das Vereinsregister unter VR 384 eingetragen.
§ 2 Vereinszweck
1. Der Verein setzt sich zur Aufgabe, auf dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unterAusschluss von parteipolitischen, konfessionellen und gemeinnützigen Gesichtspunkten, in Zusammenarbeit aller am Wohl des Marktes Arnstorf interessierten Kräfte, insbesondere des Handels und Handwerks, des Dienst-leistungsgewerbes, der Industrie, der Banken und des Gaststättengewerbes, durch allgemein ansprechende Maßnahmen und Aktionen das allgemeine Wohlergehen zu fördern und dadurch die Anziehungskraft des Marktes zu erhalten und zu stärken. Der Verein beschäftigt sich mit der Wahrnehmung und Förderung der Interessen seiner Mitglieder. Er verfolgt diese Ziele ausschließlich und unmittelbar durch eigenes Wirken. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb wird nicht bezweckt. Eine Gewinnerzielung ist nicht beabsichtigt. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke Verwendung finden.
2. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft können natürliche und juristische Personen, Handelsgesellschaften sowie sonstige Personenzusammenschlüsse erwerben, die ihren Geschäftssitz oder ihre Filiale im Markt Arnstorf haben. Ausnahmen können die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschließen. Für den Fall, dass sich die Branche des auswärtigen Mitgliedes ändert, entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen über dessen Verbleib in bzw. über den Ausschluss aus der Werbegemeinschaft.
2. Alle Mitglieder sind gleichberechtigt. Sonderrechte an einzelne Mitglieder dürfen nicht gewährt werden.
3. Jedes Mitglied hat das Recht, nach Maßgabe der Satzung an der Gestaltung des Vereins und seiner Ziele mitzuarbeiten. Er hat insbesondere das Recht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und sein Stimmrecht auszuüben.
4. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist an die Vorstandschaft zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand ohne Angabe von Gründen. Die Mitgliedschaft beginnt nach Entscheidung des Vorstandes und der Unterzeichnung der Beitrittserklärung.
5. Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod oder Liquidation der Firma. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Kündigung an den Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig, unter Einhaltung einer Austrittsfrist von drei Monaten. Für die Rechtzeitigkeit der Austrittserklärung ist der Zugang bei einem der 7 Vorsitzenden maßgebend.
6. Aus dem im Voraus für ein Jahr abgebuchten bzw. bezahlten Jahresbeitrag wird bei vorzeitigem Austritt keine Rückzahlung geleistet. Ein evtl. Differenzbetrag gilt dann als Spende für den Verein. Das ausscheidende Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
7. Der Ausschluss eines Mitglieds kann vom Vorstand ausgesprochen werden, wenn es in grober Weise gegen die Satzung oder der sich daraus ergebenden Pflichten verstößt oder in sonstiger Weise gegen die Interessen des Vereins sowie gegen rechtmäßige Beschlüsse oder Anordnungen der Vereinsorgane handelt.
§ 4 Beiträge
1. Mitgliedsbeiträge bzw. Umlagen werden in einer Beitragsordnung geregelt, die vom Vorstand auszuarbeiten und vor der Mitgliederversammlung zu beschließen ist.
2. Beiträge bzw. Umlagen für Maßnahmen, die aus einem bestimmten Anlass durchgeführt werden, werden von der Mitgliederversammlung beschlossen und festgesetzt.
3. Beiträge und Umlagen dienen ausschließlich dem Vereinszweck.
§ 5 Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Ausschuss
3. der Vorstand
§ 6 Vorstand
1. Der Vorstand zählt bis zu 13Mitglieder und besteht aus
a) dem Vorsitzendenteam mit 7 gleichberechtigten Mitgliedern
b) dem Schriftführer
c) dem Kassier
d) bis zu 4 Beisitzern bzw. bis zu 5 Beisitzern, wenn das Amt des Schriftführers und Kassiers in Personalunion ausgeführt wird.
2. Mitglieder des Vorstands können nur natürliche Personen sein, die Mitglieder des Vereins sind oder die ein Mitglied als Inhaber, Teilhaber, Filialleiter, Prokurist oder in anderer juristischer Weise vertreten.
3. Die Mitglieder des Vorstandes werden- und zwar jedes einzeln für sein Amt, von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren mit einfacher Mehrheit gewählt. Ihr Amt dauert bis zur Durchführung einer Neuwahl fort.
4. Die Wahl ist per Akklamation möglich. Wenn aber nur ein Mitglied geheime Wahl fordert, ist dies durchzuführen.
Bisherige Nr. 5. entfällt ersatzlos.
5. Die Bestellung eines Vorstandsmitglieds kann von der Mitgliederversammlung jederzeit aus wichtigem Grund (§ 27 BGB) widerrufen werden.
6. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die 7 Vorsitzenden. Sie sind gleichberechtigt und je einzeln vertretungsberechtigt.
§ 7 Aufgaben des Vorstands
1. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins im Rahmen der Satzung nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
2. Die 7 Vorsitzenden führen nach interner Absprache den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Vorstand.
3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Über sämtliche Beschlüsse des Vorstands sollen schriftliche Aufzeichnungen angefertigt werden.
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Geschäftsjahr unter Einhaltung einer Woche, mindestens fünf Werktagen, einberufen. Diese Frist beginnt einen Tag nach Absendung der Ladung an die dem Verein zuletzt bekannte Adresse. Weitere Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand nach Bedarf oder auf schriftlichen Antrag von 1/5 der Mitglieder einzuberufen. Die Einladung muss schriftlich unter Angabe der Tagesordnung erfolgen.
2. Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichts des Vorstandes und des Rechnungsabschlusses
b) Entlastung der Gesamtvorstandschaft
c) Bestellung und Amtsenthebung der Mitglieder des Vorstandes
d) Beschlussfassung über den Etat
e) Entscheidung über den Einspruch gegen Ausschluss der Mitgliedschaft
f) Beschlussfassung über Satzungsänderungen
g) Beschlussfassung über die Beitragsordnung und deren Änderung
h) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
i) Beschlussfassung über alle sonstigen Anträge
3. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
4. Zu Satzungsänderungen und zur Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von ¾ der anwesenden, gültig abstimmenden Mitglieder, erforderlich.
5. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, dass vom Schriftführer und vom die Versammlung leitenden Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Einsichtnahme in dieses Protokoll ist jedem Mitglied gestattet.
§ 9 Ausschüsse
Zur Erfüllung besonderer Aufgaben des Vereins oder zur Unterstützung des Vorstandes können durch den Vorstand Ausschüsse gebildet werden. Die Mitglieder der Ausschüsse, die nicht Mitglieder des Vorstands sein müssen, werden nach Zahl und Zeit vom Vorstand bestellt. Der Ausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfache Mehrheit. Die Beschlüsse bedürfen zur Wirksamkeit der Zustimmung des Vorstandes.
§ 10 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 8, Ziffer 4 festgelegten Stimmenmehrheit beschossen werden. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die 7 Vorsitzenden der Schriftführer und der Kassier zu Liquidatoren ernannt. Zur Beschlussfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des BGB (§§ 44 ff). Sollte zum Zeitpunkt der Auflösung des Vereins Vermögen vorhanden sein, so ist dieses der Marktverwaltung Arnstorf mit der Zweckbestimmung zu übergeben, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Handels und des Gewerbes im Bereich der Marktgemeinde Arnstorf verwendet werden muss.